ZW-Krimi: Einer von uns – Kapitel 5

Auch die lokales Presse hatte von dem Fall Wind bekommen und berichtete darüber:

 

»Für heute steht nochmal richtig Arbeit an.«, begann Feisel die Teambesprechung.
Die Zeitung mischt sich auch schon ein.«, rief ein Kollege.
»Hab` ich gelesen, deshalb ja. Für heute hab` ich auch die Mutter des Verdächtigten Lauterbach vorgeladen. Außerdem werde ich Tobias Mohr unbedingt vernehmen. Nicht nur wegen der Zeit, sondern er ist dringend tatverdächtigt. Und Jana Lauterbach muss ich auch nochmal vernehmen, sie hat noch nicht alles gesagt.«
»Frau Schrader hat sich krank gemeldet.«
»Das trifft sich eigentlich ganz gut, denn heute wird es ernst, wir brauchen Mohrs` Geständnis.«
»Heute Mittag ist doch die Beerdigung unseres Kollegen Steiner.«, fügte Stoll hinzu.
»Ja. Hab` ich nicht vergessen. Also: Tobias Mohr wollte die Kontrolle über seine damalige Frau haben, die sie ihm aber verweigert hat. Während dieser Zeit hat er Jana und Michael Lauterbach kennengelernt. Schnell war ihm klar, dass er die beiden manipulieren und sie kontrollieren kann. Nach und nach wurden Sie zu seinen Werkzeugen. Er hat Sabine Mohr von Lauterbach umbringen lassen, er hat ihn dazu angestiftet, das Seil zuzuziehen, während Lauterbach mit Frau Mohr Sex hatte. Damit Lauterbach den Todeskampf von Frau Mohr nicht bemerken sollte, hat er sie vorher gezwungen, eine geringe Dosis K.O.-Tropfen zu nehmen. Die Kollegin Schrader und der Kollege Steiner haben in dem Fall ermittelt. Während sie gerade auf der Rückseite des Hauses nach Anhaltspunkten für den Mord an Frau Mohr suchten, wurde auf sie geschossen. Wir wissen, wer es war. Es muss aber jemand eine Warnung ausgesprochen haben, und das gilt noch zu ermitteln.«
»Chef…, Frau Anna Lauterbach ist da.«
»Oh…! Ich wollte gerade Tobias Mohr vernehmen. Aber gut, wir sind ja flexibel.«
»Soll ich das machen?«
Feisel überlegte kurz.

»Eigentlich keine schlechte Idee, einen Pluspunkt für Ihren Einsatz. Schicken Sie Frau Lauterbach kurz zu mir.«Dann ging er in den Vernehmungsraum.
Kurz darauf betrat die Frau, die er einmal in der Langentalstraße als Passantin und einmal als Verkäuferin in der Pommesbude von hinten gesehen hat, den Raum. Er stand auf, wollte ihr die Hand reichen, darauf reagierte sie aber nicht. Sie setzte sich schweigend.
»Frau Lauterbach. Sie wissen, weshalb ihr Sohn und ihre Tochter bei uns sind?«
»Klar. Wurde auch Zeit.«
»Sie wissen also einiges«
»Klar. Ich weiß, dass der die Jana gepoppt hat.«
»Wen meinen Sie jetzt?«
»Beide. Meinen Sohn und den Mohr.«
»Frau…, Lauterbach. Sie reden so trocken, als ginge Sie das gar nichts an. Lässt Sie als Mutter sowas kalt?«
»Ich hab` den beiden schon länger prophezeit, dass sie irgendwann noch im Knast enden.«
»Ach so. Und da haben Sie die beiden einfach machen lassen?!«
»Ja klar.«
»Ihr Sohn `Mike` war ja schon seit seiner Jugend verhaltensauffällig. Haben Sie nie in Erwägung gezogen, ihm eine Behinderung attestieren zu lassen?«
»Doch, versucht schon. Der Kinderarzt damals sagte, er habe keinen Befund feststellen können. Also war ich wieder mit meinen Problemen alleine.«
»Ah so. Und weil Sie alleine gelassen worden sind, meinen Sie, es sei gerechtfertigt, die eigenen Kinder zu vernachlässigen. Auch noch als Mutter.«
»Mein Mann hat mich und meine Kinder lange genug geschlagen. Da ist solches Verhalten kein Wunder, bei einem Kind, meine ich. Der Mike hat seinen Vater gehasst. Aber nach und nach wurde er genauso wie sein Vater. Als er mich einmal mit dem Messer bedroht hat, bin ich zwei Blocks weiter weggezogen, der Mike war ja schon erwachsen. Mit der Zeit ist auch Jana mir gegenüber aufsässig und rotzfrech geworden. Außerdem haben die beiden später gerammelt wie die Karnickel. Deshalb habe ich die Wohnung weiterhin gemietet und bin zwei Blocks weiter nach oben gezogen. Ich kann nicht mehr, ich will meine Ruhe haben.«
»Moment… Wer hat…?«
»Na, die Kleine und der Mike.«
»Haben Sie Ihre Tochter gerade `die Kleine`genannt? Frau Lauterbach: sie ekeln mich an!«

Kurze Pause.

»Frau Lauterbach… Wie gut kennen Sie Tobias Mohr?«
»Der hat den beiden wenigstens Zucht und Ordnung beibringen können.«

Wieder kurze Verschnaufpause.

»Sie kennen ihn also gut?«
»Vom Sehen, wenn ich bei Jana und Mike in der Wohnung zu Besuch war. Wenn der Mohr bei denen in der Wohnung dabei war, haben die beiden immer `Bitte` und `Danke` gesagt.«
»Sie haben also trotzdem, obwohl Sie ihre Ruhe haben wollten, die beiden immer noch besucht?«
»Musste ich doch als Mieterin.«
»Wissen Sie, ob Ihr Sohn und Ihre Tochter Drogen genommen haben?«
»Gehört habe ich davon. Gesehen habe ich nichts.«
»Wie gut kannten Sie Frau Sabine Mohr?«
»Die hab` ich ab und zu mal im Hausflur gesehen und `Guten Tag` gewünscht.«
»Wissen Sie, dass Frau Mohr tot ist?«
Frau Lauterbach bekam große Augen und sie lächelte. »Frau Mohr ist das?«
»Wen oder was meinen Sie jetzt?«
»Ich hab` gehört, dass bei uns in der Straße…«
Feisel läutete mit der Hand eine imaginäre Glocke. &raquoDing-ding-ding-ding…! Frau Lauterbach! Hallooo! Welche Muse muss erst kommen, um sie wachzurütteln?«
»Hä?«
»Ist Ihnen eigentlich klar, dass Ihre Kinder mit einem Mörder zu tun hatten?«
Wieder bekam sie große Augen »Mit wem?«
»Ich habe genug gehört…!« Als Frau Lauterbach aufstand und offensichtlich gehen wollte, fügte er hinzu, im selben Moment betrat ein Beamter der Schutzpolizei den Vernehmungsraum. »Sie bleiben hier. Sie haben über Jahre Ihre Kinder vernachlässigt, offensichtlich ohne jede Empathie. Sie sind hiermit wegen Begünstigung und wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, jeweils in Tatmehrheit, festgenommen und werden dem Haftrichter überführt. Sie haben das Recht auf eine Verteidigung..«

Nach diesem Gespräch konnte Feisel nicht anders, als sich in der Kantine abzulenken und zu stärken. Als er wieder zurückkam, trat Stoll auf ihn zu.
»Ob wir wollen oder nicht: Es sind Menschen.«, stellte Feisel fest.
Stoll atmete durch und sagte: »So sieht`s aus.«
»Bin gespannt, was mich gleich mit Mohr erwartet. Mit dem habe ich ja noch gar nicht gesprochen.«
»Mit Jana Lauterbach ist auch noch nicht alles geklärt.«

Nach der Pause sprach er zum ersten Mal mit Tobias Mohr. Beweise brauchte er nicht mehr, nur noch ein Geständnis. Und das sollte die schwierigste Aufgabe in diesem Fall werden. Feisel schaltete das Mikrofon ein. »Erste Vernehmung mit Tobias Mohr. Die Vernehmung führt KHK Feisel, der auch die Ermittlungen anführt.«

Kurze Pause.

»Guten Tag Herr Mohr. Wir beide kennen uns noch nicht. Vor… einigen Tagen wurde Ihre E-Frau nackt und leblos in ihrer gegenüberliegenden Wohnung aufgefunden. Sie war bereits tot.«
Mohr schwieg und zeigte keinerlei Regung.
»Interessiert Sie das gar nicht?«
Mohr schwieg und starrte Feisel weiter an
»Wie gut kennen Sie Michael und Jana Lauterbach?«
Keine Antwort. Nur Starren.
»Okay… Dann anders. Lösen Sie gerne Kreuzworträtsel?«
Mohr runzelte die Stirn, sagte aber nichts, starrte nur.
»Spielen Sie Schach?«
»Was sollen diese dämlichen Fragen?«
Sagen Sie mir, was Sie nicht für dämlich halten. Was sollte ich Sie denn fragen?
Mohr schwieg wieder.
»Herr Mohr, ich bin sicher, Sie sind ein intelligenter Kerl. Und Sie haben den Drang, anderen Ihre geistige Überlegenheit unter die Nase zu reiben, deshalb…, habe ich Sie gefragt, ob Sie gerne Kreuzworträtsel lösen und ob Sie Schach spielen.«
Mohr schwieg.
»Soll das Schweigen eine Bestrafung sein? Was habe ich Ihnen denn getan?!«
»Nichts.«
»Nichts. Und der Tod Ihrer Ex-Frau ist auch Nichts. Oder?«
Schweigen.
»Sehen Sie, Herr Mohr… Sie starren mich die ganze Zeit an. Sie versuchen, mich in die Ecke zu drängen. Ginge es nach Ihnen, sollte ich mich weit weg von Ihnen in die Ecke verkriechen und vor Ihnen erzittern, die unsichtbaren Fesseln, sozusagen. Nach diesem Beuteschema suchen Sie doch Menschen aus, mit denen Sie zu tun haben möchten. Und Sie entscheiden, wie lange der Kontakt bestehen bleibt. Von Ihnen geht niemand, sondern man wird gegangen. Stimmt`s? Aber ich sag` Ihnen was: Ich habe vor Ihnen aber keine Angst. Dazu habe ich auch keinen Grund. Warum ich keinen Grund dazu habe, verrate ich Ihnen später, ich muss nämlich jetzt zur Beerdigung meines Kollegen, Sie haben ihn ja kennengelernt. Also: bis nachher.«
Feisel befahl dem Kollegen auf dem Stuhl an der Wand, Tobias Mohr in dessen Zelle zu bringen. Im selben Moment, als Mohr abgeführt wurde, bemerkte er Jana Lauterbach, die gerade von einem Toilettengang zurück in ihre Zelle geführt wurde. Als sie Tobias Mohr sah, wurde sie vor Angst hysterisch, begann zu schreien, sodass die Beamtin der Schutzpolizei sie festhalten musste. Lauterbachs` Blick zu ihr war eiskalt, er warf ihr einen Luftkuss zu.

Die Beerdigung fand um die Mittagszeit statt. Eigentlich der ungünstigste Zeitpunkt, inmitten der Ermittlungen. Der verstorbene Hauptkommissar Steiner wurde im Stadtteil Ixheim beerdigt, weil er dort wohnte.
»Ah, Herr Feisel. Sie kommen mit nach Ixhm.?«, fragte ein Kollege.
»Äh… Wohin?«
»Nach Ixhm.«
»Wo ist denn bitte `XM`?«
»Ixhm. lautet bei uns die Abkürzung für Ixheim.«
»Na toll…! Ja, gerne komme ich mit.«
»Kommen Sie, ich nehme Sie gerne mit.«, sagte der Kollege.

Während der Pastor sprach, schaute er sich um, er wartete eigentlich nur darauf, seine Rose abzulegen und direkt wieder ins Revier zu fahren. Unter den Trauergästen sah er auch Schrader. Sie lehnte den Kopf in entgegengesetzte Richtung an die Schulter eines älteren Mannes. Dennoch war nicht zu übersehen, dass sie weinte.
Während er später die Rose ins Grab fallen ließ, bemerkte Schrader ihn, was er widerum nicht bemerkte. Sie trocknete ihre Tränen, rang nach Fassung und ging zu ihm.
»Sie hätte ich hier gar nicht erwartet. Sind Sie immer so sentimental?«
»Ich verabschiede unbekannterweise einen Kollegen. Wäre er nicht verstorben, wäre ich nicht hier, und wir würden uns nicht kennen. Wenn Sie das als `sentimental` bezeichnen, dann `Ja`.«
»Wie laufen die Ermittlungen?«
»Frau Schrader. Bitte nicht böse sein, aber Sie sind gerade nicht bei den Ermittlungen. Sie werden die Energie für Ihre Zukunft hier in Zweibrücken brauchen. Bitte verschwenden Sie sie nicht. Sie sind eine gute Polizistin. Ehrlich.«
»Dann gehe ich mal wieder… Bis später.«
»Bitte nur, wenn Sie es möchten«
Darauf verabschiedeten sie sich voneinander und er ging wieder zu seinem Kollegen, der ihn mitgenommen hatte. Geduldig blieb er dort stehen, schaute sich um, und gelegentlich auf seine Armbanduhr. Irgendwann bat er den Kollegen, ihn wieder zurück zur Wache zu fahren, er könne ja anschließend wieder zurück zur Trauerfeier fahren. Im Revier zurück ließ er Tobias Mohr erneut in den Vernehmungsraum führen.

»Guten Tag Herr Mohr. Wie geht`s Ihnen? Okay, diese Frage war nicht besonders taktvoll. Obwohl: Interessiert Sie eigentlich, was taktvoll ist, können Sie menschlich von unmenschlich unterscheiden?«
»Ich war`s nicht. Der Mike war`s.«
»Erst kommt lange gar nichts, dann der Hammer… Also gut, steigen wir ein. Der Mike? Ich bitte Sie! Der ist zu einem Mord gar nicht imstande. Das haben Sie doch von Anfang an gewusst. Sie haben sein Potential als `Ihr Werkzeug` erkannt und schamlos ausgenutzt.«
»Der Mike war`s. Der hat meine Ex getötet und den Bullen erschossen.«
»Her Mohr. Niemals. Wir haben zwei Einschusslöcher in der Hauswand unterm Fenster des Hauses gefunden, in dem Ihre Ex wohnte.«
»Na also!«
»Wissen Sie, was Ihr Fehler ist, Herr Mohr? Sie denken nicht zu Ende. Sie versuchen, die Polizei und die Justiz an der Nase herumzuführen. Genauso, wie sie es bei Ihrer Ex-Frau versucht haben. Sie hat Sie oft genug abgeblockt. Und das war für Sie eine Demütigung. Was, schon wieder eine Ablehnung? Das kennen Sie doch aus Ihrer Kindheit, nicht wahr? Sie wurden von Ihrem Vater denunziert, weil Sie nie – wie er – Chemie studiert haben. Und Ihre Mutter hat sie verwöhnt bis dorthinaus, Selbstverständlich: gegen zu wenig Liebe gibt es Gesetze, Paragraphen, mit denen man sein menschliches Recht einfordern kann. Bei zu viel Liebe aber gibt es keine Gesetze. Das haben Sie als Kind natürlich nicht wissen können. Aber sie wussten aber auch nicht, wie sie hätten aus dem Karussell, in das man sie gedrängt hatte, hätten aussteigen können. Also hatten Sie sich irgendwann damit arrangiert. Aber Sie haben gleichzeitig auch zwei Parallelen kennengelernt: Nämlich Liebe von der einen Seite und Hass von der anderen Seite. Aber beides als Demütigung. Sie, Herr Mohr, wurden permanent erdrückt.«
»Da kamen Ihnen natürlich zwei so psychisch instabile Menschen wie Michael und Jana Lauterbach gerade recht, nachdem Sie auch von Ihrer Ex-Frau verschmäht wurden. Sie haben Ihnen Drogen und kriminelle Freiheiten gegeben, um Sie als Freunde zu gewinnen. Sie haben, die beiden für Ihre Zwecke gefügig gemacht, sich als väterlichen Freund ausgegeben. Aber gleichzeitig mussten die beiden Sie auch mit `Sie` und `Herr Mohr` ansprechen, zum Zeichen des Respekts vor Ihnen. Dann haben Sie Jana und Michael Lauterbach quasi `gezwungen`, mit Ihrer Ex-Frau ein sexuelles Verhältnis anzufangen, auch untereinander, das war natürlich auch zu Ihren Gunsten, Sie sind ja ein echter Freund, der auch den Mund hält. Aber gleichzeitig hatten Sie die beiden auf diese Weise in Ihrer Hand.«
»Irgendwann wurde das Ganze Ihrer Ex-Frau aber zu viel, deshalb ist sie ausgezogen – wieder wurden `Sie` verschmäht. Sie, Herr Mohr, konnten es nicht ertragen, dass jemand anderes die Regeln bestimmt und selber über sich und sein Leben bestimmt. Sie haben Ihrer Ex-Frau aufgelauert, sie gestalkt. Am besagten Tag waren Sie und Michael Lauterbach bei ihr drüben, vorher haben Sie Lauterbach schön Cannabis und Kokain konsumieren lassen, um ihn gefügig zu machen. In der Wohnung Ihrer Ex-Frau haben Sie sie mit Ohrfeigen zur Einnahme von K.O.-Tropfen gezwungen, damit Sie und Michael Lauterbach mit ihr Sex haben konnten. Dann haben Sie ihm eingeredet, was für ein Schwächling er doch sei, wenn er nicht am anderen Ende des Seils kräftig ziehen würde. So ähnlich haben Sie es ja auch mit Jana Lauterbach getan, wenn sie gegen Sie aufplusterte, Sie haben ihr eingeredet, wie hässlich sie doch sei. Eines haben Sie aber ebenfalls nicht zu Ende gedacht: Auch Ihre Fingerabdrücke sind am Seil, und zwar am anderen Ende, genau gegenüberliegend von denen von Lauterbach.«
Tobias Mohr ließ Feisel reden, hörte aber aufmerksam zu. Selbstverständlich wollte er aber wissen, ob er alles richtig gemacht hatte. Er wartete auf den Punkt, an dem er hätte sagen können “So. Und das können Sie nicht beweisen.“ Aber dieser Punkt kam nicht. Deshalb wartete er einen Moment. Dann klatschte er drei Mal zaghaft in die Hände und sagte: »Bravo. Sehr gut, Herr Kollege.«
Dann wartete Feisel ebenfalls einen Moment lang und sagte: »Herzlichen Dank. Mir brauchen Sie aber nicht zu applaudieren. Die Beweise sprechen ihre eigene Sprache. Sie werden nie wieder ein Gefängnis von außen sehen.«
Mohr kreuzte die Arme, und Feisel ließ Mohr einen Moment lang mit seinen Gedanken alleine.
Dann sprach er weiter: »Applaudieren werden Sie hoffentlich sich selber. Und zwar im Gefängnis, nachdem Sie hier ein Geständnis abgelegt haben.«
Wieder schwieg Mohr. Diesmal kreuzte er dabei die Arme, das typische Zeichen von Verborgenheit.
»Als meine Kollegen im Fall Sabine Mohr ermittelt haben, sind Sie gewarnt worden. Entweder von Michael oder von Jana. Dann haben Sie Michael den Revolver gegeben und ihn genötigt, auf meine Kollegen zu schießen. Da Sie aber wussten, dass er zu einem Mord gar nicht imstande ist, haben Sie ihn an all Ihre Vorleistungen erinnert: An die ganzen Sex-Spielchen, an die Drogen, an ihre Pseudo-Straffreiheit. Damit sind Sie sicher gegangen, dass er auch schießen wird. Anschließend haben Sie bei Ihrer Nachbarin geklingelt und der alten Dame mit der Pistole in der Hand Angst gemacht, damit sie nicht schreit. In der Wohnung von Frau Breuer haben Sie das Fenster aufgemacht und dort auf meinen Kollegen geschossen: Zwei Mal in die Brust, mein Kollege lag am Boden, lebte aber noch. Der Schuss ins Bein war ein Fehlschuss, denn Sie konnten gar nicht gemütlich zielen, es musste schnell gehen, meine Kollegin war ja noch dabei. Erst der Schuss in den Kopf hat ihn getötet, da war meine Kollegin aber schon aufgestanden, ist weggerannt und hat die Kollegen alarmiert.«
Mohr schwieg immer noch und starrte ihn an.
»Herr Mohr. Ich bin sicher, dass es Sie im Knast innerlich auffressen würde, wenn Sie heute kein Geständnis ablegen. Haben Sie denn noch nicht mal Achtung vor sich selber?«
»Sie haben Recht, es war alles so, wie sie sagen.«
»Sie lesen von mir während der Verhandlung.«
Dann kamen diesmal zwei Kollegen der Schutzpolizei und führten Tobias Mohr ab.

Zurück in deinem Büro lobte Stoll: »Sehr gute Arbeit, Herr Kollege.«
»Hab` ich eben schon mal gehört.«, kommentierte Feisel.
»Die Medien-Fuzzies warten übrigens unten. Die Pressekonferenz dürfen Sie führen.« Feisel stimmte zu.

Unten erzählte er den Medienvertretern vom Fahndungserfolg. Als die PK zu Ende war und der Beifall abebbte, ging Feisel zu einer Journalistin, er hat sie während der Hausdurchsuchung in vorm Haus gesehen.
Er flüsterte ihr lächelnd zu: »Sind Kamera und Mikrofon aus?«
»Alles schon eingepackt Warum?«
»Pressefreiheit hin oder her: Sollten Sie sich nochmal in die Polizeiarbeit einmischen, ist Ihnen eine Anzeige wegen Falschaussage sicher. Dann wandte er sich von der Journalistin ab.«

Nach der PK betrat Stoll wieder Feisels` Büro. »Die Akte Jana Lauterbach ist noch nicht geschlossen. Spätestens morgen muss ich sie gehen lassen.«
»Kann das dann noch bis morgen früh warten?«
»Okay.«

Im Anschluss ging er ins Hotel.

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Jedermannsrechte

„Jedermannsrechte sind Rechte, die, wie der Name schon sagt, Jedem zustehen, um sich und andere in Notsituationen zu schützen, insbesondere, wenn hoheitliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar ist. Sie unterteilen sich in Rechtfertigungsgründe und in Entschuldigungsgründe.“

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Die Notwehr steht sowohl im StGB (Strafgesetzbuch) als auch im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), wobei es bei der Notwehr im Sinne des StGB um Strafe oder Nicht-Strafe geht, im BGB um Schadensersatz. Der Notwehrparagraph lautet in beiden Gesetzesbüchern:

Als Notwehr wird juristisch die Verteidigung definiert, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder von einem anderen (Nothilfe) abzuwenden.

 

Hier geht es um Schadensersatz (BGB)

$ 229, Selbsthilfe: ich habe einen einklagbaren Anspruch z.B. jemanden vertraglich 10.000 Euro geliehen und erfahre, dass er ein Schiff nach Südamerika nehmen will. Jetzt darf ich ihn mit Gewalt daran hindern, wenn keine Obrigkeit (Rechtsanspruch über Gericht (nicht Polizei) verfügbar ist.
Ich kann die Einteibung der Schulden aber auch einem Inkassobüro übertragen.

$ 859, Selbsthilfe des Besitzers: Ich darf als Besitzer verbotene Eigenmacht (Besitzentzug/Besitzstörung) mit Besitzwehr/Besitzkehr abwehren und ich darf ihn nach unbefugtem Zutritt (Besitzstörung) vertreiben (Besitzwehr).
Jemand stiehlt mein Fahrrad (Besitzentzug), das darf ich mir zurückholen (Besitzkehr), wenn die Tat frisch ist (Augenkontakt). Dieses Recht kann übertragen werden (Beseitzdiener).

§ 228, Defensiver Notstand: Ein Hund (juristisch eine Sache nach § 90 BGB) fällt mich an und ich trete direkt auf ihn und töte den Hund. Ich brauche jetzt keinen Schadensersatz für den Hund zu leisten, da er für mich eine Gefahr war.

§ 904, Aggressiver Notstand: Ein Hund (§ 90 BGB) fällt mich an und ich reiße eine fremde Zaunlatte heraus (Aggression gegenüber Zaunbesitzer) und erschlage damit den Hund. Für den Hund kein Schadensersatz, sehr wohl aber für die Zaunlatte, deshalb hole ich mir das Geld vom Hundebesitzer zurück).

 

Hier geht es um Strafe (StGB)

§ 34, Rechtfertigender Notststand: Ich schlage eine fremde Autoscheibe ein, weil darin bei 40 Grad ein Kind sitzt. Ich packe die Rechtsgüter quasi auf eine Waage (Leben des Kindes gegen den Wert der Scheibe). Keine Strafe wegen Sachbeschädigung, wenn „geschütztes“ Rechtsgut deutlich höherwertig als „geopfertes“.

§ 35, Entschuldigender Notstand: Schiff geht unter, Mann neben mir hat einen Rettungsring. Ich nehme diesen Ring weg, der Mann ertrinkt. Keine Strafe wegen Totschlag, da es um sein oder um mein Leben ging.
Bei der Witwe kann man sich anschließend nur noch entschuldigen.

 

§ 227 BGB Notwehr (Nothilfe)

Notwehrlage:

– gegenwärtig: unmittelbar bevorstehend, hat bereits begonnen, dauert noch an

– rechtswidrig: Der Angreifer erfüllt einen Tatbestand und der Angreifer hat für sein Handeln keinen Rechtfertigungsgrund

– Angriff: Beeinträchtigung notwehrfähiger Rechtsgüter. Leben, körperliche Unversehrtheit, Freiheit, Hausrecht, Ehre

Notwehrhandlung:

– erforderliche: Die Verteidigung muss notwendig und geeignet sein, den Angriff zu beenden (stehen mehrere geeignete Abwehrmittel zur Verfügung, ist das mildeste Mittel zu wählen).

– Verteidigung: muss sich gegen den Angreifer richten und muss der sofortigen und endgültigen Abwehr des Angriffs dienen

Notwehr ist für die gesamte F.E.L.G.E. (gemeint sind die Rechtsgüter Freiheit, Ehre, Leben, Gesundheit, Eigentum) anwendbar. Der Angriff muss rechtswidrig und gegenwärtig sein.

Hier geht es um Zuführung eines Täters an die Gerichtsbarkeit (StPO).

 

§ 127 StPO, Vorläufige Festnahme (Zitat)

„(1) 1Wird jemand auf frischer Tat betroffen oder verfolgt, so ist, wenn er der Flucht verdächtig ist oder seine Identität nicht sofort festgestellt werden kann, jedermann befugt, ihn auch ohne richterliche Anordnung vorläufig festzunehmen. 2Die Feststellung der Identität einer Person durch die Staatsanwaltschaft oder die Beamten des Polizeidienstes bestimmt sich nach § 163b Abs. 1.

(2) Die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes sind bei Gefahr im Verzug auch dann zur vorläufigen Festnahme befugt, wenn die Voraussetzungen eines Haftbefehls oder eines Unterbringungsbefehls vorliegen.

(3) 1Ist eine Straftat nur auf Antrag verfolgbar, so ist die vorläufige Festnahme auch dann zulässig, wenn ein Antrag noch nicht gestellt ist. 2Dies gilt entsprechend, wenn eine Straftat nur mit Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgbar ist.

(4) Für die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft und die Beamten des Polizeidienstes gelten die §§ 114a bis 114c entsprechend.“

Quelle § 127 StPO: https://dejure.org/gesetze/StPO/127.html

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Begriffserklärung

Eigentum ist die rechtliche Beziehung / Herrschaft zu einer Sache.

Besitz ist die tatsächliche Beziehung / Herrschaft zu seiner Sache.

 

§ 903 BGB Befugnisse des Eigentümers

Der Eigentümer hat das Recht, mit seinem Eigentum nach Belieben zu verfahren und andere von jeder Einwirkung auf Eigentum auszuschließen (Grundlage des Hausrechts), solange er dabei gegen kein Gesetz verstößt und dem Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

 

Was sind Sachen?

Gemäß § 90 BGB sind Sachen im Sinne des Gesetzes nur körperliche Gegenstände (feste, flüssige und gasförmige Gegenstände).

Tiere sind gemäß § 90a BGB keine Sache, denn sie werden durch besondere Gesetze geschützt (Tierschutzgesetz), allerdings werden Tiere juristisch wie Sachen behandelt. Auf Tiere sind außerdem die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.

 

§ 855 BGB Besitzdiener

Ein Besitzdiener ist derjenige, der die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis ausübt, wobei er sich auf die Sache beziehenden Weisungen der anderen Folge zu leisten hat.

Wie wird man Besitzdiener?

Arbeitsvertrag (soziale Abhängigkeit, rechtlich umstritten z.B. bei „Nachbarschaftshilfe“), Übertragung von Rechten und Pflichten (Hausrecht), die laut Vertrag benannt sind (Dienstanweisung), Tätigwerden im Erwerbsgeschäft eines anderen (Kaufhausdetektiv), und der andere ist in Bezug auf die Sache weisungsberechtigt.

 

§ 858 BGB Verbotene Eigenmacht

(1) Wer dem Besitzer ohne dessen Willen den Besitz entzieht oder ihn im Besitz stört, handelt – sofern das Gesetz nicht die Entziehung oder die Störung bestattet – widerrechtlich (verbotene Eigenmacht).
(2) Der durch verbotene Eigenmacht erlangte Besitz ist fehlerhaft. Die Fehlerhaftigkeit muss der Nachfolger im Besitz gegen sich gelten lassen, wenn er Erbe des Besitzers ist oder die Fehlerhaftigkeit des besitzes seines Vorgängers bei dessen Erwerb kennt.

Verbotene Eigenmacht ist jede nicht ausdrücklich vom Besitzer gestattete Einwirkung auf die Sache, es sei denn, das Gesetz gestattet oder verlangt sie.

Beispiele:

– Die Polizei nimmt einem Drogendealer zwei Kilogramm Heroin ab.
– Die Polizei nimmt einer Person die Zigaretten ab, die sie gerade bei einem Zigarettenschmuggler gekauft hat.
– Dem Schuldner werden vom Gerichtsvollzieher mit Vollstreckungsbeschluss Sachen gepfändet.

Keiner der oben genannten kann sagen, es läge eine verbotene Eigenmacht vor. Deshalb dürfen sie sich auch nicht gegen Maßnahmen wehren.

 

Besitzentziehung ist also die rechtswidrige und vollständige Beseitigung der tatsächlichen Herrschaft des Besitzers über eine Sache.

Besitzstörung ist die rechtswidrige Beeinträchtigung des ungestörten Besitzzustandes. Typisches Beispiel ist der Diebstahl oder das Parken auf der Grundstückseinfahrt. Der Besitzer muss nicht ausdrücklich widersprechen (dazu müsste es im Gesetz heißen „Wer dem Besitzer gegen dessen Willen…“). Das Gesetz verlangt nur, dass die Beeinträchtigung ohne den irgendwie zum Ausdruck gebrachten Willen des Besitzers erfolgt.

Verbotene Eigenmacht liegt vor, wenn die Besitzentziehung bzw. Besitzstörung widerrechtlich erfolgt.Der Beeinträchtigende braucht nicht einmal das Bewusstsein der Widerrechtlichkeit zu haben, auch sein Verschulden ist nicht erforderlich.
—> Widerrechtlichkeit liegt auch dann vor, wenn der Beeinträchtigende einen Rechtsanspruch auf die Einräumung des Besitzes hat.
—> Zur Durchsetzung seiner Ansprüche muss er Gerichte oder sonstige staatliche Stellen in Anspruch nehmen.
—> Eine Durchsetzung seiner Ansprüche auf eigene Faust wäre verbotene Eigenmacht.

 

§ 859 Selbsthilfe des Besitzers

Verbotene Eigenmacht § 858 Absatz 1, BGB:

Wenn jemand dem Besitzer ohne dessen Willen (verboten und eigenmächtig) den Besitz entzieht oder ihn (verboten oder eigenmächtig) im Besitz stört.

Gegen Verbotene Eigenmacht kann der Besitzer/Eigentümer/Besitzdiener mit Besitzwehr/Besitzkehr vorgehen.

§ 859 BGB:
—> Verbotene Eigenmacht liegt vor: Der Besitzer wird in der freien Verfügung über eine Sache gestört (Besitzstörung) —> Abwehr mit Gewalt.
—> Bewegliche Sache wird mittels verbotener Eigenmacht weggenommen (Besitzentzug) —>Der Besitzer darf dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter die Sache mit Gewalt wieder wegnehmen (Besitzkehr).

§ 860 sagt aus, dass der Besitzdiener (vertraglich) sich genauso gegen verbotene Eigenmacht erwehren kann und darf wie der Besitzer (§ 859 BGB).

 

Was sind unerlaubte Handlungen?

—> Unerlaubte Handlungen sind widerrechtliche Eingriffe in die Rechtsgüter (Freiheit, Ehre, Leben, Gesundheit, Eigentum) einer Person, die dadurch einen Schadensersatzanspruch hat.

 

§ 823 BGB Schadensersatzpflicht

Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder sonstiges Recht (Ehre) eines anderen widerrechtlich verletzt oder gegen ein Recht verstößt, welches den Schutz eines anderen bezweckt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

Geschützte Rechtsgüter
—>Um schadensersatzpflichtig zu werden, muss zwischen der Handlung des Täters und dem Schaden ein Zusammenhang (eine Kausalität) bestehen (haftungsbegründete Kausalität).

Die Handlung muss schuldhaft begangen worden sein. Unerheblich für die Beurteilung ist es, ob die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen wurde.

Ein Autofahrer ist durch verspätetes Bremsen auf das vor ihm fahrende Fahrzeug aufgefahren und hat dadurch einen erheblichen Sachschaden verursacht.

—>1. Verletzung des Rechtsguts Eigentum.
—>2. Durch den verursachten Schaden entsteht für den Verursacher kein Anspruch auf Schadensersatz.
—>3. Es liegt kein Rechtfertigungsgrund für die Herbeiführung des Schadens vor.

Fazit: Schadensersatzpflicht nach §§ 823 BGB & § 249 bGB Art und Umfang des Schadensersatzes.

 

§ 827 BGB Ausschluss und Minderung der Verantwortlichkeit

Unzurechnungsfähige sind nicht schadensersatzpflichtig. Dazu gehören auch Menschen, die durch Rauschmittel nicht mehr ihrer Sinne mächtig sind (nach Alkoholkonsum z.B. ab 3 Promille). Die bewusste Herbeiführung ist allerdings strafbar.

 

§ 828 BGB Schadensersatz bei Minderjährigen

Wer das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Gegebenenfalls haftet der Aufsichtspflichtige gemäß § 832. Hat ein Kind, das das siebte Lebensjagr vollendet hat, einen „riesigen“ Schaden (…) verursacht, kann es als erwachsene Person, also ab dem vollendeten achtzehnten Lebensjahr dann noch zur Rechenschaft gezogen werden, sofern der Schaden bis dahin nicht beglichen/beseitigt worden ist.

 

§ 249 Art und Umfang des Schadensersatzes

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende zustand nicht eigetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen.

 

§ 833 BGB Haftung des Tierhalters

Wird durch ein Tier…

—>…, ein Mensch getötet,
—>…, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt,
—>…, eine Sache beschädigt,

…, so ist der Tierhalter (Eigentümer/Besitzer, auch „Gassigeher“) verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

Achtung: die Haltung des Tierhalters greift…

…, bei Luxustieren: immer

…, bei Nutztieren: nur bei Fahrlässigkeit

 

§ 226 BGB Schikaneverbot

Die Ausübung eines Rechtes ist dann unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.

Wird es geahndet, wenn eine Person einer anderen Person durch das Ausnutzen eines Rechts einen Schaden zufügt?

Ja, das ist Schikane und fällt unter das Schikaneverbot nach § 226 BGB.

 

§ 227 Notwehr / Nothilfe

(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich.

(2) Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriff von sich oder von anderen (Nothilfe) abzuwenden.

 

Was ist Notwehr?

Notwehr ist ein Rechtfertigungsgrund, das heißt, wer eine Tat (Unerlaubte Handlung: Sachbeschädigung) begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht widerrechtlich, kann also selbst nicht zu Schadensersatz herangezogen werden.

Wo ist die Notwehr geregelt?

—>§ 227 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

—>§ 32 Strafgesetzbuch (StGB)

—>§ 15 Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)

 

Ein Tier ist juristisch keine Sache, allerdings werden Tiere juristisch wie Sachen behandelt. Deshalb kann man von einem Tier nicht angegriffen werden, sondern es heißt juristisch „Das Tier fällt einen an“.

Wird man beispielsweise von einem Hund angefallen und erwehrt sich mit eigenen Mitteln, also mit denenen, die am Körper angewachsen sind (Hände, Füße…), dann spricht man vom Defensivnotstand (auch verteidigender Notstand, § 228 BGB).

Wird man von einem Hund angefallen und reißt, um sich zu wehren, einer dritten (unparteischen) Person eine Latte vom Zaun oder nimmt einen x-beliebigen Gegenstand weg, um damit den Hund in die Flucht zu schlagen, so spricht man vom Angriffsnotstand (angreifender Notstand, § 904 BGB).
Wird der Gegenstand der dritten Person dabei beschädigt, so ist dieser Person für den defekten Gegenstand Schadensersatz zu leisten, welchen man allerdings vom Tierbesitzer (auch „Gassigeher“) gerichtlich einklagen kann.

Rechtsfolge:

Beim Angriffnotstand ist das Beschädigen oder Zerstören der Sache, von der die Gefahr drohte, ist – obwohl sie den Tatbestand einer Sachbeschädigung darstellt – keine widerrechtliche Handlung, wenn man sich auf diesen Rechtfertigungsgrund berufen kann.

 

—> Eine Gefahr ist gegenwärtig, erfordert also sofortige Abhilfe, und zwar gerade durch die Einwirkung, weil andere taugliche Mittel nicht vorhanden sind.

—> Zur Abwendung dieser Gefahr wird auf eine Sache eingewirkt, von der die Gefahr ausgeht. Die Einwirkung erfolgt mit dem Willen, die Gefahr zu beseitigen (Verteidigungswille).

—> Die Einwirkung auf die (unbeteiligte) Sache, z.B. deren Beschädigung, ist notwendig. Andere geeignete Hilfsmittel stehen nicht zur Verfügung (Erforderlichkeit).

—>Die Verhältnismäßigkeit ist zu beachten, der Schaden, der an der unbeteiligten Sache angerichtet würde, darf nicht höher sein als der drohende Schaden. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, muss der Eigentümer die Einwirkung dulden.

—> Die Einwirkung ist rechtmäßig (Rechtfertigungsgrund). Der Eigentümer der unbeteiligten Sache, auf die eingewirkt worden ist, kann jedoch Schadensersatz verlangen.

 

Unterschied zwischen Verteidigungs- und Angriffsnotstand

Der Unterschied zwischen § 228 BGB (verteidigender bzw. defensiver Notstand) und § 904 (angreifender bzw. aggressiver Notstand) liegt bei der Sache auf die eingewirkt wird (nicht der Hund, sondern die Zaunlatte, s.o.).

Bei § 228 BGB wird auf die Sache eingewirkt, von der die Sache ausgeht.
—> Keine Pflicht des Handelnden, Schadensersatz zu leisten.
—> Hat der Handelnde jedoch die Gefahr selber verursacht, darf er zwar auf die Sache einwirken (beschädigen oder zerstören), muss aber den angerichteten Schaden ersetzen.

Bei § 904 BGB wird auf eine Sache eingewirkt, von der keine Gefahr ausgeht, diese Einwirkung ist aber notwendig, um eine andere Gefahr abzuwenden.
—> Der Eigentümer der bislang unbeteiligen Sache darf Sie nicht an der Einwirkung hindern, hat dafür aber einen Anspruch gegen Sie auf Schadensersatz.

 

Was ist eine Gefahr?

Ein ungewöhnlicher, regelwidriger Zustand, der nach verständiger Würdigung des Einzelfalles den Eintritt eines Schadens wahrscheinlich macht.

§ 229 BGB Erlaubte, allgemeine Selbsthilfe

1. Einklagbarer Anspruch
—> Schadensersatz
—>Herausgabeanspruch
—>Unterlassungsanspruch

Obrigkeitliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen
—>wenn Gericht nicht erreichbar

Verwirklichung des Anspruchs ist gefährdet,
—>…, wenn nicht sofort Maßnahmen zu einer vorläufigen Sicherstellung ergriffen werden.

Ohne sofortiges Eingreifen besteht die Gefahr, dass der Anspruch verloren geht oder erheblich erschwert wird.

Zulässige Maßnahmen gegen Personen
—>Festnahme (z.B. des Verursachers zur Feststellung der Personalien)
—>Anspruchsgegner ist unbekannt oder
—>der Gegner will sich ins Ausland absetzen
—>Brechen von Widerstand (zur Duchsetzung der hier aufgeführten Handlungen).

Beachte: Auch hier gilt der Grundatz der Verhältnismäßigkeit (mildeste Mittel)!

 

§ 230 BGB Grenzen der Selbsthilfe

Die Selbsthilfe darf nicht weiter gehen als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist (…).

Wie bei allen Maßnahmen ist auch hier der Grundatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten! Das Ziel Ihrer Maßnahme (gegen Sachen oder Personen – § 229 BGB) besteht ausschließlich in der Sicherung und Durchsetzung Ihres privaten Anspruchs.

Der Gesetzestext sagt eindeutig aus, dass Ihre Maßnahmen nicht weiter gehen dürfen, als zur Abwendung der Gefahr erforderlich ist. Was immer auch für eine zugelassene Maßnahme man ergreift, man darf sie nicht zu Ende bringen.

 

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